Nachweisfrist zur 4311-Sonderförderung
Die Nachweisfrist für den Zahlenmäßigen Nachweis der Sonderförderung zur Förderung 4311 (Gruppenarbeit) naht heran. Was es dazu zu beachten gibt, lest ihr in diesem Beitrag.
Ortsjugenden, die 2024 eine 4311-Förderung erhalten haben, können sich über eine Sonderförderung i.H.v. mindestens 20€ pro Junghelfer:in freuen. Diese kann vom 01.12.2024 bis 30.08.2025 verausgabt werden. Bis zum 15.09.2025 müssen diese Ausgaben gegenüber der Bundesgeschäftsstelle nachgewiesen werden.
Zu den Förderkonditionen ist inbesondere zu beachten: »Die Sonderförderung darf dann eingesetzt werden, wenn im Zeitraum vom 01.12.2024 bis zum 31.08.2025 mindestens eine Aktion durchgeführt wird, die zur Gewinnung oder Bindung der Junghelfer:innen beiträgt. Das kann z.B. ein Stand auf dem Stadtfest sein, ein Ausflug in einen Freizeitpark oder ein Sommerfest. Darüber hinaus können im Rahmen der Sonderförderung alle gemäß dem Merkblatt / Förderrichtlinie – Gruppenarbeit 4311 mit Stand vom 20.03.2024 förderfähigen Ausgaben abgerechnet werden.«
Weitere Informationen zur Abrechnung der 4311-Sonderförderung findet ihr auf der Homepage der Bundesjugend.
Gesonderte Nachweisfrist beachten!
Für den Nachweis der Sonderförderung besteht eine gesonderte Nachweisfrist. Der Zahlenmäßige Nachweis hat bis zum 15.09.2025 zu erfolgen.
Details zur Förderung 4311 in der Förderrichtlinie
Weitere Informationen zur Förderung 4311 findet ihr auf der Homepage der Bundesjugend:
Noch Fragen?
Für alle Fragen zur Förderung 4311 steht euch die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung. Als Förderungsgeberin ist die Bundesjugend eure erste Ansprechpartnerin.
Tipps und Tricks zur Abrechnung von 4311 und anderen Förderprogrammen der Bundesjugend erhaltet ihr in unserem jährlichen web|dienst zur Finanzierung eurer Jugendarbeit. Die nächste Auflage findet im ersten Quartal 2026 statt – die Termine findet ihr bald in unserer Terminliste.