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Satzung

Digitale und hybride Mitgliederversammlungen ohne Satzungsgrundlage

Ab dem 21.03.2023 sind hybride oder digitale Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsgrundlage möglich.

Als Konsequenz der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung beschlossen, welche hybride und digitale Mitgliederversammlungen auch ohne eine explizite Satzungsregelung erlaubt. Zuvor war es erforderlich, dass in der Vereinssatzung die Durchführung von hybriden oder digitalen Sitzungen explizit geregelt wurde. Ab morgen (21.03.2023) gilt die neue Fassung des § 32 BGB (BGBl. 2023 I Nr. 72), dessen Absatz 2 nun die Grundsätze für hybride oder digitale Sitzungen regelt.

Die neue Rechtslage

Ohne eine Regelung in der Satzung gilt für hybride oder digitale Sitzungen nun folgendes:

  • Dass eine Mitgliederversammlung als hybride Sitzung (d.h. Teilnahmemöglichkeit sowohl vor Ort als auch digital) stattfindet, kann von der Sitzungsleitung bei der Einladung festgelegt werden. Für Ortsjugenden, die die e.V.-Mustersatzung beschlossen haben, ist dies für die Mitgliederversammlung (Ortsjugendausschuss) der/die Ortsjugendleiter:in.
  • Dass eine Mitgliederversammlung als digitale Sitzung (d.h. keine Teilnahme vor Ort möglich) stattfindet, kann die Mitgliederversammlung in einer vorangegangenen Sitzung selbst beschließen. Die einfache Entscheidung der Sitzungsleitung wie bei hybriden Sitzungen genügt nicht.
  • In beiden Fällen muss bei der Einladung erläutert werden, wie die digitale Teilnahme funktionieren wird.
  • Die Regelungen gelten auch für den Vereinsvorstand. Für Ortsjugenden, die die e.V.-Mustersatzung beschlossen haben, ist dies die Ortsjugendleitung.

Eure Vereinssatzung kann über diese Regelungen hinaus auch weitere oder abweichende Regelungen zu hybriden oder digitalen Sitzungen der Vereinsorgane treffen. Falls ihr Änderungen an eurer Satzung vornehmen wollt, beachtet bitte die besonderen Formalia zur Änderung eurer Satzung und teilt uns die vorgenommenen Änderungen bitte mit.

Für Rückfragen jeder Art zum Thema Satzung und Vereinswesen steht euch unser Referent für Satzungsfragen, Finn Schreiber, gerne immer zur Verfügung. Seine Kontaktdaten findet ihr hier.

Hinweis: Dieser Beitrag dient zur Information über die Änderung des § 32 BGB und ist keine Rechtsberatung. Zieht im Zweifel die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt eures Vereins zurate.

veröffentlicht am
20
.
03
.
2023
von
Landesjugendleitung
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Ab dem 21.03.2023 sind hybride oder digitale Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsgrundlage möglich.

Als Konsequenz der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung beschlossen, welche hybride und digitale Mitgliederversammlungen auch ohne eine explizite Satzungsregelung erlaubt. Zuvor war es erforderlich, dass in der Vereinssatzung die Durchführung von hybriden oder digitalen Sitzungen explizit geregelt wurde. Ab morgen (21.03.2023) gilt die neue Fassung des § 32 BGB (BGBl. 2023 I Nr. 72), dessen Absatz 2 nun die Grundsätze für hybride oder digitale Sitzungen regelt.

Die neue Rechtslage

Ohne eine Regelung in der Satzung gilt für hybride oder digitale Sitzungen nun folgendes:

  • Dass eine Mitgliederversammlung als hybride Sitzung (d.h. Teilnahmemöglichkeit sowohl vor Ort als auch digital) stattfindet, kann von der Sitzungsleitung bei der Einladung festgelegt werden. Für Ortsjugenden, die die e.V.-Mustersatzung beschlossen haben, ist dies für die Mitgliederversammlung (Ortsjugendausschuss) der/die Ortsjugendleiter:in.
  • Dass eine Mitgliederversammlung als digitale Sitzung (d.h. keine Teilnahme vor Ort möglich) stattfindet, kann die Mitgliederversammlung in einer vorangegangenen Sitzung selbst beschließen. Die einfache Entscheidung der Sitzungsleitung wie bei hybriden Sitzungen genügt nicht.
  • In beiden Fällen muss bei der Einladung erläutert werden, wie die digitale Teilnahme funktionieren wird.
  • Die Regelungen gelten auch für den Vereinsvorstand. Für Ortsjugenden, die die e.V.-Mustersatzung beschlossen haben, ist dies die Ortsjugendleitung.

Eure Vereinssatzung kann über diese Regelungen hinaus auch weitere oder abweichende Regelungen zu hybriden oder digitalen Sitzungen der Vereinsorgane treffen. Falls ihr Änderungen an eurer Satzung vornehmen wollt, beachtet bitte die besonderen Formalia zur Änderung eurer Satzung und teilt uns die vorgenommenen Änderungen bitte mit.

Für Rückfragen jeder Art zum Thema Satzung und Vereinswesen steht euch unser Referent für Satzungsfragen, Finn Schreiber, gerne immer zur Verfügung. Seine Kontaktdaten findet ihr hier.

Hinweis: Dieser Beitrag dient zur Information über die Änderung des § 32 BGB und ist keine Rechtsberatung. Zieht im Zweifel die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt eures Vereins zurate.

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